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  #6  
Alt 24.01.2007, 10:29
Benutzerbild von MAXX
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Registriert seit: 29.11.2006
Ort: Frankfurt/M.
Beiträge: 1.607
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Zitat:
Zitat von Ölofen Beitrag anzeigen
Lebenslänglich bedeutet im Normalfall 15 Jahre. Wenn jemand 3x lebenslänglich bekommen hat ,steckte schon die Absicht dahinter, eine vorzeitige Entlassung auszuschließen. Ich verstehe nicht, daß man diese Überlegungen überhaupt anstellt.
Das kann ich verstehen, dass du das nicht verstehen kannst, denn du hast einiges andere auch nicht verstanden.
Es gibt kein "im Normalfall nach 15 Jahren...."
Lebenslänglich ist und bleibt immer lebenslänglich. Nach 15 Jahren kann auf Antrag des Verurteilten (bzw. seines rechtlichen Vertreters) erstmals darüber entschieden werden, ob die verurteilte Person zur Bewährung (also mit Auflagen) entlassen wird.
Dabei spielen sein Verhalten während der Haftzeit (Befragung der Bediensteten der JVA, bzw. Einsicht in das sog. "Gefangenenbuch"), seine eigenen Aussagen, Gutachten und -was oft übersehen wird: die Gefahr einer Wiederholung der Straftat eine Rolle.
Es gibt genug Lebenslängliche, die diese Kriterien nicht erfüllen und weiter inhaftiert bleiben. ja es gibt sogar welche, die sich in den 15 Jahren so weit von der Aussenwelt entfernt haben, dass sie gar keinen Antrag stellen wollen.
Ein abgelehnter Antrag kann nach drei oder fünf Jahren ( ? ) wiederholt werden.
Das Ganze hat mit einem sog. Gnadengesuch meines Wissens nach nichts zu tun, das ist ein anderer juristischer Vorgang.
__________________
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