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Zitat von allesroger
Dirk,
Habe auch schon ganz viel gelesen. Für Verkäufe von privat an privat gibt es nichts, was rechtlich nach BGB festgelegt wäre. Jedenfalls finde ich nichts. Wenn du den BGB-Passus hast, schreibe ihn doch hier.
Es ist wie du schreibst : rechtliche Grauzone und Ermessenssache.
Was du über den Flohmarkt beschreibst ist eher ein "freundliches Entgegenkommen für die Besucher. Was dann am Stand geschieht, ist eine andere Sache
Bei gewerblich sieht es anders aus, da ist alles geregelt :
http://www.frankfurt-main.ihk.de/bra...sauszeichnung/
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Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.