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Alt 12.06.2021, 08:07
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gomi gomi ist offline
WM-Reporter
 
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Daumen hoch

Man könnte fast glauben, dass das Gesundheitsministerium NRW hier mitliest. Ab heute (12.06.21) gibt es diese Änderung in der Coronaschutzverordnung NRW:

§ 15 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig: 1. der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 sowie der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 4 ausschließlich im Freien ohne Negativtestnachweis

https://www.land.nrw/sites/default/f...i erungen.pdf

Wer hätte das gedacht ...

Geändert von gomi (12.06.2021 um 09:22 Uhr). Grund: Link auf die VO hinzugefügt
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