Man könnte fast glauben, dass das Gesundheitsministerium NRW hier mitliest. Ab heute (12.06.21) gibt es diese Änderung in der Coronaschutzverordnung NRW:
§ 15 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der
Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich
zulässig: 1.
der Betrieb von reinen Freibädern unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 3 Nummer 1 sowie der Betrieb von Skiliften, Wasserskiliften,
Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 4
ausschließlich im Freien ohne Negativtestnachweis
https://www.land.nrw/sites/default/f...i erungen.pdf
Wer hätte das gedacht ...