"Gegenüber Terroristen, die sich in bewusster Willensentscheidung gegen unsere rechtsstaatliche Ordnung auflehnen und ihr eigenes Leben dabei aufs Spiel setzen wollen ..., müssen zwei wesentliche Grundgedanken des Strafrechts versagen: Gegenüber solchen muss die Abschreckung und muss wohl auch die Resozialisierung versagen; denn der Terrorist will sich ja in unsere Gesellschaft nicht einfügen. Im Gegenteil, er will sie umstürzen, ihr seine totalitären Ansprüche aufzwingen, und er lässt sich auch nicht durch noch so hohe Strafen, auch nicht durch die Todesstrafe abschrecken, denn er ist ja bereit, aus Fanatismus sein Leben wegzuwerfen ... Für die Bekämpfung dieser Terroristen bleibt folglich nur der dritte Gedanke des Strafrechts wirksam, nämlich die Sicherung. Das heißt, wir müssen sie hinter Schloss und Riegel bringen ..."
und;
"
Unsere Verfassung weist allein dem Staat die Verpflichtung und das Recht zu, über Strafe und über Freiheit zu entscheiden. Dies hat nach festen gesetzlichen Regeln, nach einem gesetzlich geordneten Verfahren zu geschehen. Terroristen dürfen Entscheidungen über Tod und Leben Anderer nicht an sich reißen ... Wer den Rechtsstaat zuverlässig schützen will, muss innerlich auch bereit sein, bis an die Grenzen dessen zu gehen, was vom Rechtsstaat erlaubt und geboten ist."