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Alt 12.01.2018, 09:58
tg tg ist offline
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Zitat:
Zitat von bärliner Beitrag anzeigen
Ich weiß nicht, aus welchem Jahrhundert dein Wissen stammt, aber diese Aussage ist GANZ EINDEUTIG FALSCH (um mal deine überflüssige Großschreibung zu verwenden...)

Es obliegt dem Schiedsgericht oder der Jury festzulegen, inwieweit eine Anlage für Zuschauer freigegeben wird. Das kann ganz sein, oder durch deutliche Abgrenzung eines markierten Zuschauerbereichs. Und natürlich kann sie auch mal ganz gesperrt werden, wenn es die räumlichen Gegebenheiten erfordern. Aber der Regelfall soll eigentlich sein, dass Zuschauer auf der Anlage zugelassen werden. [...]
Die Sportordnung von 2017 (also nicht aus einem vergangenen Jahrhundert) sagt dazu aber etwas anderes:

Zitat:
Die Turnieranlage (außerhalb eines evtl. abgegrenzten Zuschauerbereichs) darf während des Wettkampfes grundsätz- lich nur von im Wettkampf befindlichen Spieler/innen, Betreuern, Mitgliedern des Schiedsgerichts, der Jury und der Turnierleitung einschließlich den von diesen Gremien eingesetzten Mitarbeitern (z.B. Bahnrichter) betreten werden.
Über diesen Grundsatz hinaus ist dann noch ein weiterer Personenkreis genannt (Sport-, Jugend- und Lehrwarte, sowie die Bundes-, Landes- und Fachtrainer des DMV und der Landesverbände) sowie eine allgemeinere Erweiterung: "Darüber hinaus kann der Oberschiedsrichter in besonders begründeten Ausnahmefällen weiteren Personen das Betre- ten der Anlage gestatten."

Eine Freigabe der Turnieranlage (Bereich zwischen und um die Bahnen) für die Allgemeinheit ist jedoch nicht vorgesehen.
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