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Alt 04.07.2008, 22:36
DiStefano DiStefano ist offline
Revoluzzer
 
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Antworten habe ich nicht, aber auch noch ein paar Fragen:

1.) Das DMV-Handbuch sieht für kein Vergehen eine Spielsperre von 6 Monaten vor - zwischen 8 Wochen und einem Jahr gibt es für Vergehen der geschilderten Art nichts. Auf welcher Rechtsgrundlage soll diese Sperrdauer basieren? Ermessen des WBV-Vorstandes?

2.) Angeblich soll das beklagte Verhalten während der Turniere in Hechingen und Erbach gezeigt worden sein. Weder aus der offiziellen und bereits genehmigten Ergebnisliste von Hechingen noch aus der von Erbach geht hervor, dass der Spieler Jahr während des Turnieres unangenehm aufgefallen ist - keine Disqualifikation, keine Verwarnung, keine Ermahnung, buchstäblich nichts. Offenbar kann dem Spieler Jahr keinerlei Fehlverhalten während eines Turnieres nachgewiesen werden. Seit wann kann ein Spieler bestraft werden für ein Fehlverhalten, das weder dokumentiert ist noch nachweisbar stattgefunden hat?

3.) Die Bestrafung durch den WBV-Vorstand kann sich also nur auf ein außerhalb eines Bahnengolfturnieres bzw. einer offiziellen Verbandsveranstaltung, also sozusagen als Privatperson gezeigtes Fehlverhalten beziehen. Inwiefern ist es rechtlich möglich, ein als Privatperson gezeigtes Fehlverhalten mit Spielsperre (= Strafe wegen Fehlverhaltens als Turnierteilnehmer) oder Schiedsrichter-Lizenzentzug (= Strafe wegen Fehlverhaltens in Schiedsrichtereigenschaft) zu ahnden? In Betracht käme m. E. lediglich ein Verbandsausschluss wegen verbandsschädigenden Verhaltens, die stattdessen ausgesprochenen Strafen sind abwegig und dürften vor einem unabhängigen Sportgericht wenig Bestand haben.

Geändert von DiStefano (04.07.2008 um 23:06 Uhr).
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