Nunja, Rowdytum ist im Strafenkatalog nicht so richtig abgedeckt, man kann aber auch bei V+2 durchaus zwei passende Formulierungen finden:
Zitat:
a) der Spieler bereits eine Ermahnung mit Strafpunkt (E+1) erhalten hat,
b) der Verstoß vorsätzlich begangen wurde und dem Spieler hieraus ein Vorteil oder einem anderen Turnierteilnehmer ein Nachteil entstanden ist,
c) der Spieler vorsätzlich oder grob fahrlässig einen falschen Eintrag in sein Spielprotokoll zugelassen hat und dieser Tatbestand zweifelsfrei nachgewiesen werden kann,
d) der Ball beim Bespielen einer Bahn unerlaubt gewechselt wurde, oder ein Ball gespielt wurde, der nicht entsprechend den Lizenzierungsbestimmungen für Bälle zugelassen wurde,
e) der Spieler das Spiel beendet, bevor das Ziel erreicht wurde (Ausnahme: sofern bereits 6 Schläge ausgeführt wurden),
f) der Lauf des eigenen Balls oder des Balls eines anderen Spielers vorsätzlich verändert wurde,
g) der Spieler Veränderungen oder unveränderliche Markierungen an einer Bahn oder unmittelbar neben einer Bahn vorgenommen hat.
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Bei b) wäre die Frage, ob die Beschädigung im "Spielbereich" stattgefunden hat (was für den Tatbestand an sich aber eigentlich nebensächlich wäre) bzw. wie laut die Aktion war, g) könnte man, wenn auch sicherlich nicht so beabsichtlich, auch so auslegen. Hm.... Die Freiheit der Auslegung des Regelwerks durch den Schiedsrichter mag manchmal recht sinnvoll sein, hier wäre aber vielleicht eine handfestere Richtlinie durch das Regelwerk womöglich nicht verkehrt.