"So ist der Senat zu der Überzeuigung gelangt, dass das Minigolfspiel wenigstens auf den Anlagen, wie sie vom Deutschen Minigolf Verband in Traben-Trarbach geplant und genehmigt sind, eine sportliche Betätigung im Sinne des Vergnügungssteuerrechts ist."
So, das zum Thema Traben-Trarbach. Respekt!
Demnach ist das Spielen auf den Abteilungen 2-4(5) also keine sportliche Betätigung ! Ich habe es immer geahnt. 