Michelino |
13.03.2014 07:23 |
Zitat:
Zitat von wate
(Beitrag 270731)
Wenn keine Beweisanträge heute vormittag mehr kommen, folgen die Plädoyers. Und je nachdem, wie umfassend die ausfallen, könnte heute bereits das Urteil gesprochen werden.
Es gibt 3 Möglichkeiten:
1. Einstellung des Verfahrens wegen Wirksamkeit der Selbstanzeige
2. Haftstrafe auf Bewährung
3. Haftstrafe ohne Bewährung
Was glaubt Ihr?
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Ich sehe die Möglichkeiten ein bisschen differrenzierter:
- Selbstanzeige ist wirksam, da alle dafür erforderlichen Angaben Angaben darin enthalten waren (wie von der Verteidigung gesterm nochmals erklärt und ein Stück weit sicher auch vom EDV-Spezialisten als Zeuge bestätigt)) --> entsprechende Strafzahlungen usw. (Best Case für Hoeness). Entgegen hier vertretener Meinung wäre das aber kein "Freispruch". Der Tatbesdtand der Steuerhinterziehung bleibt bestehen, die Sanktionen sind aber vom Gesetzgeber klar gefasst, das Gericht hätte keinen Urteilsspielraum
- Selbstanzeige wird vom Gericht als teilweise wirksam erachtet, dann käme eine Strafe auf Bewährung wohl noch in Betracht.
- Selbstanzeige war wirkungslos. Dann müsste das Gericht wegen eines schweren Falles von Steuerhinterziehung urteilen, wahrscheinlich 5 Jahre Freiheitsentzug oder mehr.
Das letzte Wort wird in München aber ganz sicher noch nicht gesprochen. Egal, wie es ausgeht, wird entweder Staatsanwalt oder Verteidigung in Revision gehen, die - da sind sich die mit mir befreundeten Juristen einig - direkt an den Bundesgerichtshof gehen wird.
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