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Im Bezug auf DM´s könnte man sogar so weit gehen, dass man Betreuer und Mannschaftsbälle komplett verbietet... |
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Ich denke, daß der soziale und gesundheitliche Gewinn* das Infektionsrisiko bei Turnieren im Freien bei weitem überwiegt. Zitat:
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* Die Einführung von Minigolf in Deutschland wurde damit sogar propagiert (Dr. Spier, 1955). |
Hallo!
Viele Vereine sind doch auch abhängig von den Einnahmen vom Publikum. Ob ich mit meiner Familie durch den Park laufe oder eine Runde spiele? ist doch das Gleiche. Beim Minigolfen kann man die Familien oder 2 Einzelne doch auf die Bahnen aufteilen. Wir sind ja auch im Freien und durch die getrennten Bahnen ist ja ein Abstand automatisch vorhanden. Geschäfte dürfen öffnen und diese haben sicherlich weniger qm. |
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Und aus der Zeitschrift „die piste '73“, Seiten 2–4. ;) |
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Und wenn es regnet bei eienm Turnier? Können alle auch in ihrem Auto sich aufhalten. Fast alle haben Handys. Man könnte demenntsprechend die Turnierteilnehmer informieren, wenn es weiter gehen könnte. Und wem das nicht gefällt, kann das Turnier abbrechen. Oder bei unsicherer Wetterlage erst gar nicht teilnehmen. Aber wie gesagt, alles schwarzmalen ist schöner. Das ist wie mit den Rechenaufgaben. Fängt einer an, machen sie alle mit |
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Das hat nichts mit Schwarzmalen zu tun. Es ist eher so, daß freudvolles Sinnieren, was man alles hinbiegen könnte um wieder spielen zu können, leider keinen Einfluß auf Entscheidungen von Bundes- oder Landesregierungen hat. Dort liegen Maßstäbe zugunde, die sich nicht an sportspezifischen Fragen orientieren. Über Durchführbarkeit der Ideen gäbe es viel zu sagen, aber das führt zu nichts wenn der Eine ´ne tolle Idee hat auf die er stolz ist und ein Anderer diese für Unsinn hält. Dann gibt es nichts anderes als den üblichen Auwi-Streit. Man könnte genausogut technische Voraussetzungen für den ersten Marsflug erörtern oder über psychosoziale Komponenten eines Langstreckenraumflugs auf einem Generationenraum- schiff streiten. Das bliebe leider genauso wie die Ideen, die hier im Auwi zur Fortführung unseres geliebten Sports geteilt werden, nur Gedankenspielerei. Man könnte es auch vereinfacht ausdrücken: Das Leben ist kein Ponykonzert, im Moment müssen wir einfach die fade Suppe essen, die auf den Tisch kommt. |
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https://www.facebook.com/groups/419083258841256/ Die haben schon an internationalen Turnieren teilgenommen.... |
Solange wir uns hier als "Schwarzmaler" bzw. "Fantasten" bezeichnen, sind wir herzlich willkommen im Auwi, kommen aber in der Sache keinen Schritt weiter.
Es ist doch prima, wenn sich Leute hier Gedanken machen, wie das minigolftechnisch in Coronazeiten weitergehen könnte. Viele Sportverbände versuchen derzeit, von der "Verbotsliste" runterzukommen, und Minigolf hat meiner Meinung nach gute Chancen, unter strengen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, ausgeübt zu werden. Wie sowas aussehen könnte, wurde hier bereits vorgeschlagen. Einige wollen mehr, andere weniger. Die Ordnungsämter wird es z.B. interessieren, wie die Hygiene in Toilettenanlagen zu gewährleisten ist. Viele Toiletten würden möglicherweise geschlossen. Außerdem ist die berechtigte Frage nach Unterstellmöglichkeiten. Tun wir bitte nicht so, als sei Regen ein Fremdwort für unseren Sport. Die Leute sollten sich dann in ihre Autos setzen, meinte hierzu jemand. Sie könnten dann per Handy informiert werden, wenn es weitergeht. Autos? Nehmen wir mal an, dass die Parkplätze dicht dran sind. Wie viele Leute dürfen im Auto sitzen? Das gilt auch für die Anfahrt und die Heimfahrt. Solange es bei 1,50 Meter Abstandsvorschrift bleibt, ist das Thema, wie die Minigolfer zu den Turnierplätzen kommen, natürlich von Interesse. Und wenn es dann in Strömen regnet, können 50 Leute unmöglich in 15 Autos ausharren. Der Sport kann sich empfehlen, aber er gibt nicht die Rahmenbedingungen vor. Ich bin in verantwortlicher Position in verschiedenen Sportgremien tätig und blicke über den Tellerrand. Viele Dinge sind derzeit schmerzlich und für manche unbegreiflich. Die Handball-Bundesliga hat ihre Saison abgeblasen, im Tennis-Amateurbereich wurde die Saison bereits abgesagt, und gerade hier könnte man doch meinen, dass 2 Leute auf der Anlage niemandem weh tun. Die Einschneidungen in den Sport sind gewaltig: Kein Wimbledon, keine Tour de France, kein Olympia. Thomas meinte Zitat:
Meiner Meinung nach sind Turniere in den nächsten Monaten möglich, allerdings nur in überschaubarem Bereich von maximal 20 Spieler(innen) und geringer Rundenzahl. Längere gemeinsame Aufenthalte, z.B. bei Wettereinflüssen, erhöhen das Infektionsrisiko. Ich denke, dass alles vor diesem Hintergrund gesehen werden muss. Ich spiele seit 9 Jahren kein Minigolf mehr und wünsche trotzdem von ganzem Herzen, dass es mit unserem Sport weitergeht. |
Nicht ganz richtig Walter - die Tour de France wurde auf Ende August verschoben.
Gerade Info gesehen, dass in RLP Golfplätze schon am Montag wieder öffnen duerfen. https://www.golfpost.de/coronavirus-...lz-7777379079/ |
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also ich bin mir ziemlich sicher dass ich dieses Jahr kein Turnier spielen werde/kann
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Aufgrund der Corona-Pandemie musste von der WMF sowohl der Nationen-Cup 2020 am 30./31.5 als auch die Jugend-WM im August abgesagt worden.
Homepage des Minigolfclub Murnau am Staffelsee. |
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Liste der Anhänge anzeigen (Anzahl: 2)
In Hessen darf für Trainingszwecke des Spitzen und Profisports sowie die Vorbereitung
auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen wieder trainiert werden. Siehe Anhang. Fallen wir unter den Begriff Spitzensport? |
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Seit dem 20.04. ist es in Rheinland-Pfalz unter den allgemein bekannten Regeln erlaubt zu trainieren.
Minigolf ist zwar nicht explizit genannte, gehört jedoch zur beispielhaften Aufzählung. Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Voraussetzung ist, dass der Träger der Einrichtung ausdrücklich zustimmt. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Mal schauen, wann die anderen Bundesländer nachziehen. Welche Vereine haben denn ihre Anlage zum Training freigegeben? |
In BW läuft gerade ein Antrag an den Landestag. Mal schauen was rauskommt.
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In Berlin stehen die Anlagen vor einer Öffnung unter Rücksicht auf die vorgegebenen
Hygienevorschriften. |
In der Erklärung des DMV vom 20.04.2020 zur Absage aller Deutschen Meisterschaften (https://minigolfsport.de/news.php?su...2&details=1105) gibt es für mich eine stichhaltige Begründung: Die Planungssicherheit der Ausrichter.
Wenn ein Ausrichter jetzt, zu dieser Zeit, entscheiden muß, ob eine Meisterschaft durchgeführt werden kann, so ist es offensichtlich, daß die Antwort eine Absage ist – alleine schon deswegen, weil sowohl der Sportbetrieb auf der Anlage als auch Übernachtungen durch bestehende Verordnungen (von denen man nicht weiß, bis wann sie „verlängert“ werden) untersagt sind.* Nun ist es aber so, daß ich zumindest für eine DM gehört habe, daß die Initiative zur Absage nicht vom Ausrichter, sondern vom DMV ausgegangen sein soll… Außerdem ist der Vorlauf für die einzelnen (insgesamt sechs) DM sehr unterschiedlich: Von heute gerechnet zwei Monate (DSM) bis vier Monate (DM der Systeme). Deswegen ist ein Kritikpunkt die pauschale Absage aller Meisterschaften; eine individuelle Entscheidung je nach örtlichen Gegebenheiten wäre besser gewesen. Zumal sich die Epidemie (in Deutschland) nach den verfügbaren Zahlen so entwickelt, daß bereits Mitte Mai eine ganz andere Lage vorhanden sein kann – und damit meine ich nicht eine „zweite Welle“, sondern ein Auslaufen der Kurve…* Die ganzen anderen aufgezählten Gründe (Durchführung der Eröffnungs- und Abschlußabende, Platzsiegerehrungen, Aufnehmen der Namen aller Besucher, Einlaßbestimmungen, Hygieneeinhaltung in den sanitären Einrichtungen, „ohne große Vorbereitung müssten sich alle Teilnehmer*innen ad hoc umstellen“, ausländische Mannschaftsspieler) halte ich für nicht überzeugend: Zum einen bedeutet es, die Meisterschaften gar nicht anstatt eingeschränkt auszutragen (was mit „nicht die Bilder, die wir sehen wollen“ weggewischt wird), zum anderen sind einige dieser Punkte nun doch in dem gerade erschienenen Papier „Übergangsregeln für den Wiedereinstieg in den Spiel-, Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Minigolfsport“ enthalten (https://www.minigolfsport.de/pdf/New...anken_dosb.pdf). * (Natürlich gibt es an diesen Stellen immer noch die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Gefahrenlage und Verordnungen… aber hier ist es für den Verband – wie auch für die LV und Vereine – schwierig, den Rechtsweg zu gehen, um die Angemessenheit klären zu lassen. Schließlich beißen sie damit die Hand, die sie füttert.) |
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Aus meiner Sicht war es vernünftig, diese Meisterschaften abzusagen. Minigolfer wollen, wie andere Sportler auch, endlich wieder ihren Sport ausüben dürfen. Der Frust sitzt tief. Noch viel schlimmer sitzt der Frust bei den Arbeitnehmer(inne)n, die wegen Kurzarbeitergeld derzeit nur 60 oder 67 % ihrer Bezüge erhalten oder bei den Geschäftsleuten (Lokale, Restaurants, Fitnessstudios, Reiseunternehmen ....), die die Pleite vor Augen haben und über ihre Verbände natürlich der Politik Druck machen. Auch der DOSB macht das. Völlig verständlich. Sportvereinen drohen Mitgliederaustritte. Politiker müssen Entscheidungen treffen, letztlich auch, um wiedergewählt zu werden. Also suchen sie sich Wissenschaftler aus, die ihre Entscheidungen stützen. Die Bundesregierung setzt auf das Robert-Koch-Institut, das Land Nordrhein-Westfalen auf Professor Streeck.
Das ist alles legitim und verständlich. Letztlich ist es dem SARS COV 2 - Virus aber scheißegal, was Menschen empfinden, Verbände wollen und Politiker entscheiden. Es hält sich bedeckt, wenn wir uns bedeckt halten, wie die letzten 4 Wochen zum Beispiel und wartet nur darauf, wieder auszubrechen, wenn wir die Schutzmaßnahmen Schritt für Schritt zurücknehmen. Es ist wichtig, dass es diesen Diskurs zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Menschenrecht und Politik gibt, weil die Auswirkungen der Pandemie auf alle Bereiche des täglichen Lebens fatal sind. Bei all diesen Diskussionen wird aber das Virus das letzte Wort haben, nicht Herr Wiehler, nicht Herr Streeck, nicht Herr Söder, nicht Herr Laschet, nicht die Verbände und Politiker. Bis wir einen Impfstoff einsetzen können. Und am allerwenigsten ist Leichtsinn und Unvernunft angesagt. |
Platzeröffnungen
Um die Hygienevorschfriften einhalten zu können, sind wir dabei diverse Desinfektionsmittel welche notwendig sind aunzubieten.
Allerdings kann sich dies täglich ändern. Vom Handgel für die Kunden über Spendersysteme bis zum Flächen-Desinfektionamittel für die Schlägergriffe. Bleibt Gesund. |
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Ich denke, auch heute noch kann man die Frage, die im Titel dieses Themas gestellt ist, „beeinflusst die Corona-Pandemie das Minigolfgeschehen?“, mit ‚ja‘ beantworten… :D
Daher möchte ich vorschlagen, hier einmal zusammenzutragen, wie der aktuelle Stand in den einzelnen Bundesländern im Hinblick auf folgende Fragen ist:
Das ganze vielleicht noch ergänzt um Angaben wie:
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Dann fange ich mal für Hessen an:
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Baden-Württemberg Stand 25.5.2020:
Wettkämpfe im Profisport können unter den unten beschriebenen Voraussetzungen stattfinden. Es ist nicht davon auszugehen, daß für den Amateursport andere Regeln aufgestellt werden. Berufstätige Amateursportler könnten auch nicht eine Woche vor dem Turnier in Quarantäne gehen. Ausreichende Testungen wird man schon aus finanziellen Gründen nicht durchführen können. Ich sehe da kein Land. Sarkastische Anmerkung: Ausnahmen gibt es derzeit nur für Singsport in Baptistengemeinden und dergleichen unverzicht- bare Hotspotgenerierungsveranstaltungen. ... Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer (Corona-Verordnung Sportwettkämpfe – CoronaVO Sportwettkämpfe) Vom 14. Mai 2020 Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündigungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet: § 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (1) Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO dürfen zu Zwecken der Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 betrieben werden, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 ist die Vorlage eines Konzepts, das medizinische, organisatorische und hygienische Vorgaben für die jeweilige Sportart enthält. Die Vorgaben dieses Konzepts sowie sonstige rechtliche Vorgaben sind bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs von allen Beteiligten einzuhalten. In dem Konzept sowie bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. es muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten mit SARS-CoV-2 möglichst weitgehend vermindert wird; 2. der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs muss eine mindestens einwöchige Absonderung, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggegangen sein; dafür müssen sich die Beteiligten in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, auch eine Gruppenunterkunft mit anderen Beteiligten, begeben und sich dort absondern; die Absonderung darf nur unterbrochen werden für die Teilnahme am zulässigen Trainingsbetrieb im Sinne der Corona-Verordnung Spitzensport; 3. die Sportlerinnen und Sportler sind regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen; sie dürfen am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb nur teilnehmen, sofern unmittelbar zuvor durch ein Testergebnis bestätigt wurde, dass sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind; 4. es ist sicherzustellen, dass Tests auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 in ausreichender Menge vorhanden sind; es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit vorrangig behandelt werden; bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit solcher Tests oder der Laborkapazitäten ist der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb umgehend einzustellen; 5. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nicht anwesend sein; die Zahl der ansonsten anwesenden Personen ist so weit wie möglich zu reduzieren; 6. das Konzept nach Satz 1 muss von der für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortlichen Organisation vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium; 7. abseits des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt; falls Räumlichkeiten, insbesondere Dusch- und Umkleideräume, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, hat zu unterbleiben; 8. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden; 9. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Kosten für das Konzept nach Absatz 2 Satz 1 und die aufgrund dieses Konzepts oder dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere für die Testungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, trägt die für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortliche Organisation. § 2 Ausschluss von der Teilnahme Von der Teilnahme am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. § 3 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt. Stuttgart, den 14. Mai 2020 gez. Dr. Eisenmann gez. Lucha |
Verordnungen
Das Folgende ist zwar von BaWü - aber zum erstenmal steht "Minigolf" in einer Verordnung !
Das ist doch schonmal ein Fortschritt ;) : Stufe 2 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet: Außengastronomie Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle sowie kontaktarme Freizeitangebote wie Minigolf oder Bootverleihe Fahrradverleih zu touristischen Zwecken Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper Grundschulen und weiterführende Schulen sollen nur gegebenenfalls schrittweise wieder öffnen" |
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Es gibt erste Bundesländer, die Änderungen in ihren Verordnungen angekündigt haben, sodaß dort bald wieder Wettkämpfe in Sportarten wie Minigolf stattfinden können.
Nordrhein-Westfalen: „Ab 30. Mai […] Sportliche Wettbewerbe im Kinder- und Jugendsport sowie im Amateursport“ (https://www.land.nrw/corona, Abschnitt „Die wichtigsten Fakten“, Bild 6; siehe Anhang) Bayern: „ab 8. Juni 2020 weitere Erleichterungen im Bereich des Sports erfolgen, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden: […] Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.“ (https://www.bayern.de/bericht-aus-de...seite=1579#a-4) |
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Ich sehe da schon Land. Und hoffe darauf, daß es im Juli soweit ist – schließlich möchte ich dann ein Turnier in Baden spielen… ;) |
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Dennoch, wenn ich das richtig gelesen habe, durften Freizeitanlagen und damit Minigolfplätze in diesem Bundesland ab MItte Mai wieder für die Allgemeinheit öffnen. |
Auch in Niedersachsen sind Minigolfwettkämpfe wieder möglich:
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